Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
gültig ab 01. Januar 2022

 

 LEDVISION AG Hübelacherstrasse 15 CH 5242 Lupfig

 

  1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEDVISION AG, nachfolgend AGB, gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der LEDVISION AG und ihren Kunden in Zusammenhang mit Lieferungen von Produkten aus dem Produktsortiment der LEDVISION AG (die Produkte) oder der Erbringung von Dienstleistungen durch die LEDVISION AG (die Dienstleistungen) und eine vertragliche Vereinbarung (der Vertrag) in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. Die aktuelle Fassung kann unter www.ledvision.ch/agb eingesehen und heruntergeladen werden.

 

1.2. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der LEDVISION AG abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden von der LEDVISION AG ausdrücklich schriftlich festgehalten. Sollte der Besteller mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die LEDVISION AG unverzüglich darüber schriftlich in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruchs behält sich die LEDVISION AG vor, von sämtlichen Angeboten und Lieferungen zurück zu treten, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen kann.

 

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt (Salvatorische Klausel).

 

1.4. Zeichnungen und andere Unterlagen, die während der Vertragsverhandlung dem Besteller übergeben werden, sind urheberrechtlich geschützt; sie verbleiben daher im Eigentum der LEDVISION AG und dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch die LEDVISION AG zugänglich gemacht werden. Sofern ein Auftrag nicht erteilt wird, sind alle übergebenen Unterlagen auf Verlangen der LEDVISION AG unverzüglich an diese zu retournieren.

 

  1. Auftragsannahme

Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung der LEDVISION AG verbindlich. Wird eine solche nicht übermittelt, so ist der schriftliche Auftrag des Bestellers massgebend. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden, bedürfen zur Rechtsgültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die LEDVISION AG.

  

  1. Technische Vorschriften

3.1. Dort, wo keine speziellen Absprachen für Funktionalität und Ausführung der Produkte getroffen wurden, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen technischen Vorschriften der Schweiz (SNV). Die aktuell geltenden Normen können unter https://www.snv.ch/ eingesehen werden.

 

3.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die am Einsatzort massgebenden aktuellen technischen Vorschriften eingehalten werden. Soweit diese von den Vorschriften laut SNV abweichen, hat der Kunde bei der Bestellung die notwendigen Modifikationen schriftlich und detailliert zu verlangen.

 

  1. Preise und Angebote

4.1. Angebote der LEDVISION AG erfolgen, insofern ihre Gültigkeitsdauer nicht ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Preise für Leuchten verstehen sich immer exkl. Leuchtmittel. Falls bei LED-Leuchten das Leuchtmittel ein integrativer Bestandteil der Leuchte ist, wird dies explizit so ausgewiesen.

 

4.2. Sämtliche Offerten, Preislisten, Produktbeschreibungen, Prospekte, Pläne und dgl. der LEDVISION AG sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde dies ausdrücklich anders festgehalten.

 

4.3. Auf alle Zeichnungen, Entwürfe, Schaltschemen und Kostenvoranschläge behält sich die LEDVISION AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen werden dem Empfänger persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung der LEDVISION AG weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an die LEDVISION AG zu retournieren.

4.4. Die Preise beinhalten keine Installation oder Montage der Produkte und sind exklusive Mehrwertsteuer zu verstehen.

 

4.5. Die Transportkosten werden, sofern dies nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vermerkt ist, separat verrechnet gemäss Anhang A, Zoneneinteilung CH.

 

4.6. Unterschreitet der Versandwert einer Bestellung den Nettobetrag von CHF 500.inkl. MwSt., so wird ein Handlings-Zuschlag von CHF 30.00 in Rechnung gestellt.

 

4.7. Lichtplanungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Interessenten erstellt werden, können auch dann verrechnet werden, wenn daraus kein entsprechender Lieferauftrag resultiert.

 

4.8. Paletten und/oder Palett-Rahmen, die nicht innerhalb eines Monats nach der Lieferung an die LEDVISION AG retourniert werden, sind vom Kunden der LEDVISION AG geschuldet.

 

4.9. Einkaufsbedingungen des Kunden oder Abänderungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für die LEDVISION AG nur soweit verbindlich, als diese vom Kunden schriftlich anerkannt wurden.

 

4.10. Auf Leuchten und Leuchtmittel werden vorgezogene Recycling-Gebühren (vRG) erhoben. Für Leuchten gelten verschiedene Tarifstufen, während Leuchtmittel mit einem einheitlichen Tarif belegt sind. Die Tarife sind gesamtschweizerisch einheitlich und unterliegen der vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) veröffentlichter Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PVB). Die Tarife und Gerätelisten sind bei der Stiftung Licht Recycling Schweiz SLRS erhältlich respektive unter www.slrs.ch einzusehen.

 

  1. Vertragsabschluss

5.1. Durch Erteilung der Bestellung anerkennt der Kunde diese Lieferbedingungen.

 

5.2. Hat der Kunde eine Bestellung aufgegeben und die LEDVISION AG diese bestätigt, so können Abänderungen oder Annullierungen nur noch in beidseitigem Einverständnis erfolgen. Bei Spezial und Sonderanfertigungen sind Abänderungen oder Annullierungen ausgeschlossen.

 

5.3. Auf Abruf bestellte Ware muss innert der festgelegten Abruffrist abgenommen werden. Wird diese Frist um zwei Monate überschritten, akzeptiert der Kunde die Fakturierung sowie die Verrechnung von Kapitalzinsen und Lagerkosten.

 

5.4. Werden für Akontozahlungen Bankgarantien, Versicherung oder ähnliches vom Kunden verlangt, so sind diese nicht Teil des Angebotsvolumens und werden zusätzlich verrechnet, ausser sie werden im Angebot ausdrücklich so erwähnt.

 

  1. Anlieferung

6.1. Die LEDVISION AG bestimmt die Art des Versandes. Sie ist berechtigt, die Waren nach Möglichkeit in Teilsendungen auszuliefern.

6.2. Minder, Mehr oder Falschlieferungen sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich und begründet bei der LEDVISION AG zu beanstanden. Ansonsten gilt die Lieferung als angenommen und genehmigt.

 

6.3. Von der LEDVISION AG angegebene Lieferfristen und -termine (insbesondere solche in Offerten oder Auftragsbestätigungen) sind unverbindlich und können sich ändern. Die LEDVISION AG gerät erst dann in Schuldnerverzug, nachdem die LEDVISION AG trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung des Kunden den Vertrag nicht erfüllt. Gerät die LEDVISION AG in Schuldnerverzug, kann der Kunde einzig vom Vertrag zurücktreten und allfällige bereits bezahlte Rechnungsbeträge von LEDVISION AG zurückfordern. Jede weitergehende Haftung seitens LEDVISION AG für Frist oder Terminüberschreitungen, insbesondere Schadenersatz für allfällige Verzugsschäden, wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

 

6.4. Bei Versendungen der Ware hat der Spediteur seitens der LEDVISION AG die Berechtigung, die Ware vor oder im Magazin des Kunden zu deponieren, falls niemand anwesend ist, um diese entgegen zu nehmen. Falls dies nicht erwünscht sein sollte, muss es vom Empfänger vorab schriftlich der LEDVISION AG mitgeteilt werden, dass das Material nicht deponiert werden darf.

 

6.5. Der Kunde sorgt dafür, dass die Anlieferungen ebenerdig oder auf Rampe erfolgen kann. Der Empfänger stellt sicher, dass das zum Ausladen notwendige Personal auf seine Kosten zur Verfügung steht.

 

6.6. Mehrkosten für aussergewöhnliche Versandarten wie Post, Eil und Expressdienste oder Sondertransporte werden separat auf der Rechnung ausgewiesen und verrechnet.

 

6.7. Bei Lieferungen gilt die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung dafür, dass die Sendung vollständig und frei von sichtbaren Schäden angenommen wurde.

 

6.8. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (Icoterms 2010) am Sitz der LEDVISION AG (die Lieferung).

 

6.9. Sämtliche Lieferungen erfolgen an die angegebene Lieferadresse des Bestellers. Wird vom Besteller keine Lieferadresse angegeben, gilt die Bestelleradresse als Lieferadresse. Befindet sich die Lieferadresse in einem Land mit höheren Transportkosten als im Land der Rechnungsadresse, werden die vollen Transportkosten verrechnet. Mehrkosten für Zollgebühren, Expressgut, Luftfracht oder Boten werden in jedem Fall gesondert verrechnet.

 

  1. Lieferfristen

7.1. Die Lieferfristen werden nach bestem Wissen und Gewissen eingehalten. Die LEDVISION AG kann jedoch für die absolute Einhaltung von Lieferfristen und Terminen keine Gewähr leisten. Insbesondere kann es aufgrund von Verzögerungen durch den Kunden oder Dritte (wie z.B. bei ausstehenden planerischen und/oder statischen bzw. anderen Freigaben, verspäteter Unterzeichnung terminrelevanter Nachträge oder vom Kunden vorgeschlagener Änderungen des Verkaufsgegenstandes bzw. der Dienstleistung, aufgrund generell fehlender oder ungenügender Vorbereitung oder mangelnder Unterstützung durch den Kunden oder Dritter oder von neuen Erkenntnissen oder veränderter geltender Sicherheitsbestimmungen) zu  Terminverschiebungen kommen, für welche LEDVISION AG nicht haftet.

 

7.2. Ereignisse höherer Gewalt können die Lieferzeiten der LEDVISION AG entsprechend verlängern. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen (z.B. auch Insolvenz von Zulieferern), sofern diese von der LEDVISION AG nicht zu verantworten sind. Die LEDVISION AG ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

 

7.3. Sollten Zulieferer aller Art aus den von der LEDVISION AG nicht zu verantwortenden Gründen wie höherer Gewalt, Streiks, behördlichen Eingriffen oder Insolvenz in Verzug geraten, kann die LEDVISION AG die Auslieferung um maximal drei Monate aufschieben. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers und/oder Schadenersatzansprüche bestehen in diesem Falle nicht.

 

  1. Mustersendungen / Warenretouren

8.1. Mustersendungen werden bei Lieferung generell verrechnet, bei Retournierung in einwandfreiem Zustand (frei und franko innerhalb 30 Tagen nach Erhalt) wird die Rechnung hinfällig (mittels Gutschrift seitens LEDVISION AG). Projektbezogene Muster, die eigens dafür beschafft oder erzeugt wurden, sind von einer Rückgabe ausgeschlossen. Rücksendungen werden nur unter Vorlage eines Lieferscheins oder einer Rechnungskopie angenommen.

 

8.2 Für originalverpackte Warenrücksendungen bis 30 Tage nach Lieferung erfolgt eine Gutschrift von maximal 90 %, bis 60 Tage nach Lieferung maximal 80 % des Warenwerts. Allfällige Umtriebe / Mehraufwände / Transportkosten werden von der Gutschrift abgezogen. Projektbezogene Retouren und Retouren über CHF 1'000 Warenwert werden nur nach Freigabe durch die LEDVISION AG entgegengenommen.

 

8.3. Ausnahmsweise und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung werden Leuchten für eine Bemusterung über einen Zeitraum von mehr wie 30 Tagen zur Verfügung gestellt. Dies bedingt eine vorgängige schriftliche Freigabe durch die LEDVISION AG.

 

8.4. Nach Rücksendung der Muster erhält der Besteller eine Gutschrift, sofern die Leuchten einwandfrei und originalverpackt wieder bei der LEDVISION AG eingehen. Leuchten, die vom Besteller abgeändert oder beschädigt wurden, können nicht zurückgegeben werden und werden verrechnet.

 

8.5. Muster, die auf Verlangen des Interessenten besonders angefertigt werden müssen, werden immer verrechnet. Transportkosten für Musterlieferungen werden in jedem Fall verrechnet und können nicht gutgeschrieben werden.

 

8.6. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und franko angenommen.

 

8.7. Produkte, deren Verkaufsdatum (Rechnungsdatum der LEDVISION AG) weiter als drei Monate zurückliegt, können nicht mehr zurückgenommen werden. Spezialanfertigungen, abgeänderte Standardmodelle (Farben oder Ausführung) sowie LED-Leuchtmittel werden nicht zurückgenommen.

 

  1. Minder/Falschlieferungen und Mängel

Der Kunde hat die Lieferung nach Ankunft umgehend zu prüfen. Er hat der LEDVISION AG Minder oder Falschlieferungen sowie allfällig festgestellte Mängel am Verkaufsgegenstand innert 5 Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde dies, so gilt die Lieferung bzw. der Verkaufsgegenstand als genehmigt und die Lieferung als vertragsgemäss erfüllt, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zu erkennen waren (sog. «versteckte Mängel» nach OR).

 

  1. Garantie-Ansprüche

10.1. Die Garantie für Produkte, die von berechtigten Unternehmern unter der Marke „LEDVISION AG“ vertrieben werden, beträgt 2 Jahre nach erfolgter Auslieferung. Ausgenommen davon sind Verschleissteile wie konventionelle Leuchtmittel und/oder Notlicht Akkumulatoren. Bei LED-Leuchten sind auch die LED-Einheiten der Garantie unterstellt, in Bezug auf die zu erwartenden Betriebsstunden gemäss den Angaben im zugehörigen Datenblatt. Die Garantie für Notbetriebsgeräte (inkl. Akkus) beträgt 6 Monate nach erfolgter Auslieferung und beschränkt sich während dieser Frist auf Mängel, die nachweisbar auf Material, Ausführungs- oder Konstruktionsfehler seitens der LEDVISION AG zurückzuführen sind.

 

10.2. Die Garantie für Leuchten und Apparate von Handelsprodukten, ohne Leuchtmittel und/oder Starter, beträgt 2 Jahre nach erfolgter Auslieferung und beschränkt sich während dieser Frist auf Mängel, die nachweisbar auf Material, Ausführungs- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind.

 

10.3. Bei allfälligen defekten Leuchten darf der Besteller ohne Einwilligung der LEDVISION AG keine Arbeiten daran vornehmen (die Gewährleistungspflicht beinhaltet auch die Instandstellungs-Möglichkeit seitens Hersteller). Regie-Rapporte von selbstständig ausgeführten Arbeiten werden zurückgewiesen und gehen zu Lasten des Bestellers.

 

10.4. Tritt ein Garantiefall ein, so liegt es im Ermessen von LEDVISION AG, ob das mangelhafte Produkt zu reparieren, durch ein gleichwertiges Produkt auszutauschen oder ob eine Preisminderung zu gewähren ist.

 

10.5. Jede weitere Garantie oder Schadenersatzleistung ist ausgeschlossen. Insbesondere werden keine Kosten für die Programmierung, den Transport, die Demontage und Wiedermontage von Leuchten und Apparaten oder deren Bestandteile sowie für irgendwelche andere Folgeschäden übernommen.

 

10.6. Ebenso besteht keine Garantie für Material, an dem durch Kunden oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vorgenommen oder für das die Montage und/oder Betriebsvorschriften der LEDVISION AG nicht eingehalten wurden.

 

10.7. Von der Garantie ausgeschlossen sind auch Leuchten und Apparate, welche nach Plänen oder Modellen des Kunden hergestellt werden, sofern auftretende Schäden auf Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Wird zudem für solches Material vom Starkstrominspektorat eine Prüfung oder eine Abänderung verlangt, gehen alle hieraus resultierenden Kosten zu Lasten des Kunden.

 

10.8. Mit der Ausnahme von Preisminderungen setzt jegliche Garantie im Übrigen voraus, dass das defekte Material korrekt verpackt und franko der LEDVISION AG zugestellt wird.

 

10.9. Es gilt zu beachten, dass die zu erwartende Lebensdauer aller lichttechnischen Produkte von der Einhaltung der in den zugehörigen technischen Datenblättern angegebenen Standard-Betriebsbedingungen abhängig ist. Filament-Leuchtmittel und LED-Module sind Verschleissteile, deren jeweilige Lebensdauer sehr unterschiedlich ist (1’000 bis 60’000 Betriebsstunden) und von unterschiedlichen Betriebsbedingungen stark beeinflusst werden kann. Die Angabe der Lebensdauer einer Leuchte geschieht üblicherweise in Form von Betriebsstunden (z. B. mittlere Lebensdauer = 50'000 Stunden) und wird unter genormten Bedingungen ermittelt, die von der Praxis abweichen können. Wird die Lebensdauer in Form von Betriebsjahren angegeben, basiert dies ebenfalls ausschliesslich auf angenommenen Standard-Betriebsbedingungen (Schaltzyklen, Betriebsstunden pro Jahr usw.) und den üblichen Kriterien für Wartungsintervalle, die für den angesprochenen Einsatzzweck sinnvoll erscheinen. Der Lichtstromrückgang bei LED-Modulen ist bis zu einem Wert von 0,6 % pro 1000 h Betriebsstunden normal und berechtigt somit nicht zu einem Garantie-Anspruch. Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms von Produkten kann es bei Nachlieferungen von LED-Lichtquellen zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen. Im Übrigen wird auf die produktspezifischen Angaben in den Produktdatenblättern der LEDVISION AG verwiesen.

 

  1. Mängel der Lieferung

Die LEDVISION AG haftet unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

 

11.1. Die Gewährleistungsverpflichtung der LEDVISION AG ist auf 24 Monate für LED-Leuchten und leuchttechnisches Zubehör nach erfolgter Auslieferung sowie auf 12 Monate für LED-Leuchtmittel, längstens jedoch auf die vom Hersteller angegebene Funktionsdauer befristet. Die Garantie beschränkt sich während dieser 24 Monate auf auftretende Mängel, die nachweisbar auf Material, Ausführungs- oder Konstruktionsfehler seitens der LEDVISION AG in Bezug auf die LED-Leuchten zurückzuführen sind. Die Garantie umfasst dabei die kostenlose Reparatur oder den Ersatz der reklamierten Leistungen. Die freiwillige Verlängerung der Garantie auf 5 Jahre ist auf einzelne Produkte beschränkt und muss in der Auftragsbestätigung der LEDVISION AG gesondert festgehalten sein.

 

11.2. Zusätzlich werden bei Garantieansprüchen keine Kosten für die Demontage und Wiedermontage von Leuchten oder deren Bestandteilen sowie für irgendwelche damit einhergehenden Folgeschäden übernommen.

 

11.3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Erhalt der Lieferung schriftlich an die Adresse der LEDVISION AG geltend zu machen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln (sog. «versteckte Mängel» nach OR) verlängert sich die Frist um eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf 24 Monate nach Gefahrübergang.

 

11.4. Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der LEDVISION AG zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung bzw. zum Ersatz innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Die LEDVISION AG ist berechtigt, die Beseitigung eines Mangels abzulehnen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung den Kaufpreis der mangelhaften Ware um mehr als das Doppelte übersteigen. In diesem Fall kann der Käufer nur die Lieferung einer mangelfreien Sache beanspruchen. Wandelung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

11.5.  Die LEDVISION AG haftet nicht für Schäden, die durch Einwirkung Dritter, durch unsachgemässe Montage oder durch grobfahrlässige Handhabung entstanden sind. Die vorgenannten Mängelursachen haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Gleiches gilt bei eigenmächtigen Reparaturen oder Eingriffen in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte. Die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt unberührt.

 

11.6. Projektierungsarbeiten und/ oder die Bestimmung des Lieferumfanges durch die LEDVISION AG erfolgen ausschliesslich im Interesse des Bestellers. Die LEDVISION AG übernimmt hierfür keine Gewähr, es sei denn, dass der LEDVISION AG Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, Haftung für leichtes Verschulden ist ausgeschlossen (nach OR).

 

11.7. Schadenersatzforderungen wegen falschen Abbildungen, Texten und Preisen oder verspäteten Lieferungen sind ausgeschlossen. Preisänderungen bleiben vorbehalten.

 

  1. Beizug Dritter

Die LEDVISION AG ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen.

 

  1. Zahlungsbedingungen

13.1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Befindet sich ein Besteller mehr als einmal gegenüber der LEDVISION AG in Zahlungsverzug, erfolgen die weiteren Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung. Abzüge von den Rechnungsbeträgen, insbesondere Skonti bei Akontozahlungen, dürfen nicht eigenhändig vorgenommen werden. Die LEDVISION AG behält sich vor, bei Neu-Kunden eine Bonitätsprüfung vorzunehmen und/oder bei Erstbestellungen Vorauskasse bzw. 50% Akonto zu verlangen.

 

13.2. Der Kunde muss allfällige Mängel und/oder Diskrepanzen in Rechnungen spätestens bis 15 Kalendertage nach Rechnungsdatum schriftlich begründet gegenüber der LEDVISION AG beanstanden; ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt und der Kunde schuldet der LEDVISION AG den in der Rechnung aufgeführten Betrag.

 

13.3. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller offenen Forderungen der LEDVISION AG zur Folge.

 

13.4. Bei Zahlungsverzug ist die LEDVISION AG berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzufordern (Eigentumsvorbehalt).

 

13.5. Die LEDVISION AG behält sich vor, auch nach Vertragsabschluss eine Bonitätsprüfung durchzuführen und bei negativem Ergebnis vom Vertrag zurückzutreten.

 

13.6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit einer

von der LEDVISION AG bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

13.7. Andere Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn sie vorgängig schriftlich vereinbart worden sind.

 

13.8. Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung die nicht vollständig beglichen, befindet er sich in Zahlungsverzug, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf. Ab diesem Datum schuldet er der LEDVISION AG einen Verzugszins von 5% p.a. Für Mahnungen erhebt die LEDVISION AG eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 50. pro Mahnung. Mahnungen heben die bereits eingetretene Fälligkeit weder auf noch wird diese verschoben. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn sie zur freien Verfügung auf dem Konto der LEDVISION AG festgeschrieben ist.

 

13.9. Der Kunde willigt ein, dass zur Bonitätsprüfung Auskünfte über ihn eingeholt bzw. Daten betreffend seinem Zahlungsverhalten weitergegeben werden dürfen. Es können von der LEDVISION AG Kredit-Limiten festgelegt und geändert werden. Erreicht der Kunde sein Kreditlimit, können weitere Lieferungen sistiert werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das

Inkasso von Forderungen, kann die LEDVISION AG Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheitsleistung verlangen, bevor sie eine Bestellung des Kunden ausführt.

 

13.10. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ermächtigt die LEDVISION AG, die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im Register vorzunehmen und sichert seine Mitwirkung zu. Bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung bleibt die Ware somit im Eigentum der LEDVISION AG.

 

  1. Nebenabreden

Andere Vereinbarungen als diese Lieferbedingungen sowie Nebenabreden gelten nur, wenn sie vorab schriftlich mit der LEDVISION AG vereinbart worden sind.

 

  1. Obligationenrecht (OR)

Soweit die Lieferbedingungen keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so sind die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

  1. Submissionen

Die Lieferbedingungen gehen, wenn sie in Widerspruch mit Submissionsbestimmungen stehen, diesen vor.

 

  1. Änderung der AGB

LEDVISION AG behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Änderungen gelten ab Information des Kunden, welche in Form von elektronischer Übermittlung (E-Mail) von Links oder der Publikation der AGB auf der Homepage der LEDVISION AG erfolgen kann. Sie gelten für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen LEDVISION AG und dem Kunden.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der LEDVISION AG.

 

18.2. Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11. April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.